Was ist die Beratung nach § 71 FeV?
Ein Einzelgespräch mit einem Fahranfänger. Die Vorschrift regelt nur, wer sie durchführen darf. Was dabei passiert, steht in § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes.
Dort heißt es, der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe solle veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet als Einzelgespräch statt und kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater das für erforderlich hält.
Ein Satz darin ist für Ihre Aktenführung wichtig. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Er bekommt lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Behörde.
Der Anlass ist eng. Nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StVG verwarnt die Fahrerlaubnisbehörde schriftlich und legt die Teilnahme innerhalb von zwei Monaten nahe, wenn jemand nach einem Aufbauseminar in der Probezeit erneut auffällig geworden ist. Es geht also um junge Fahrer in der Probezeit, nicht um die Wiedererteilung nach einem Entzug.
Wer erteilt diese Anerkennung?
Keine Behörde. § 71 Absatz 1 FeV sagt, dass die Personen als amtlich anerkannt gelten, die eine Bestätigung der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen besitzen.
Diese Bestätigung wird nach § 71 Absatz 2 FeV erteilt, wenn der Berater einen Hochschulabschluss als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie, eine verkehrspsychologische Ausbildung, eine mehrjährige Erfahrung und die Teilnahme an einem anerkannten Qualitätssicherungssystem nachweist.
Sie läuft nicht von allein weiter. Nach Absatz 3 legt der Berater der Sektion alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vor. Zurücknehmen und widerrufen kann die Anerkennung dann wieder eine staatliche Stelle, nämlich nach Absatz 5 die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Was ist die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie?
Die Erlaubnis für eine Hälfte des Fahreignungsseminars. Nach § 4a Absatz 2 Satz 1 StVG besteht dieses Seminar aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abzustimmen sind.
Für die psychologische Hälfte braucht es nach § 4a Absatz 3 StVG eine Erlaubnis. Erteilt wird sie hier von der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Das ist der Unterschied zur Beratung nach § 71 FeV, und es ist kein formaler.
Auch die Zielgruppe ist eine andere. Das Fahreignungsseminar richtet sich an Menschen mit Punkten im Fahreignungsregister. Die Beratung nach § 71 FeV richtet sich an Fahranfänger in der Probezeit.
Welche Erfahrung verlangt § 4a Absatz 4 StVG?
Mehr, als die meisten erwarten. Neben dem Abschluss als Diplom-Psychologe oder dem gleichwertigen Master und einer verkehrspsychologischen Ausbildung verlangt Nummer 3 Erfahrungen in der Verkehrspsychologie auf einem von drei Wegen:
Wer die Erfahrungsvoraussetzungen der einen Vorschrift kennt, erkennt sie in der anderen fast wörtlich wieder. Das ist kein Zufall und trotzdem keine Abkürzung. Beide Anerkennungen werden getrennt beantragt und von verschiedenen Stellen erteilt. Ihre Nachweise können Sie weitgehend zweimal verwenden, den Antrag nicht.
- mindestens drei Jahre Begutachtung von Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder mindestens drei Jahre Durchführung von besonderen Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung,
- mindestens fünf Jahre freiberufliche verkehrspsychologische Tätigkeit, nachzuweisen durch Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden,
- oder mindestens drei Jahre freiberufliche verkehrspsychologische Tätigkeit nach vorherigem Erwerb einer Qualifikation als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut nach dem Stand der Wissenschaft.
Zwei Kleinigkeiten stehen daneben und werden gern überlesen. Nummer 4 verlangt, dass der Bewerber im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist. Nummer 5 verlangt eine geeignete räumliche und sachliche Ausstattung.
Nach der Erteilung geht es weiter. Nach § 4a Absatz 7 StVG nimmt jeder Inhaber alle zwei Jahre an einer verkehrspsychologischen Fortbildung von mindestens sechs Stunden teil. Nach Absatz 8 prüft die Behörde mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle, ob die Anforderungen eingehalten werden. Diese Frist kann auf vier Jahre verlängert werden, wenn zwei Überprüfungen hintereinander ohne nennenswerte Mängel geblieben sind.
Die Tür, die zu bleibt.
Die verkehrspädagogische Hälfte des Fahreignungsseminars können Sie als Psychologe nicht übernehmen. § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StVG lässt dafür nur Fahrlehrer mit einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 des Fahrlehrergesetzes zu.
Und diese Erlaubnis setzt eine Fahrlehrerlaubnis voraus. § 46 Absatz 2 Nummer 1 FahrlG verlangt mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE.
Ein Fahreignungsseminar allein anzubieten, ist für Sie damit ausgeschlossen. Möglich bleibt die eine Hälfte, und für die andere braucht es jemanden mit Fahrlehrerlaubnis. Wie so eine Zusammenarbeit aussehen kann, ohne dass Sie dabei die Schweigepflicht verletzen, steht in Weitergeben statt selbst anbieten.
Und die besonderen Aufbauseminare nach § 36 FeV?
Die stehen Ihnen offen, und sie werden in dieser Aufzählung meist vergessen. § 36 Absatz 6 FeV lässt sie nur durch Kursleiter durchführen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden sind.
Sechs Nachweise verlangt § 36 Absatz 6 Satz 2 FeV dafür:
- den Abschluss als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master in Psychologie,
- eine verkehrspsychologische Ausbildung,
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung von Kraftfahrern, die unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gefahren sind,
- Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in eben solchen Kursen,
- ein sachgerechtes, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Seminarkonzept,
- geeignete Räumlichkeiten und eine sachgerechte Ausstattung.
Dazu darf nichts vorliegen, was Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründet.
Der Aufbau ist im Gesetz vorgegeben. Nach § 36 Absatz 3 FeV läuft das besondere Aufbauseminar in Gruppen mit mindestens zwei und höchstens zwölf Teilnehmern. Es besteht aus einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen, dazwischen werden Kursaufgaben angefertigt. An einem Tag darf nur eine Sitzung stattfinden.
Für Einzelseminare nach § 2b Absatz 1 StVG gilt nach § 36 Absatz 5 FeV dasselbe mit einer Änderung. Die Gespräche werden dann in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten geführt.
Was diese Übersicht nicht sagt.
Ob Ihre Ausbildung reicht. Alle drei Vorschriften sprechen von einer „verkehrspsychologischen Ausbildung“ und lassen offen, welcher Lehrgang damit gemeint ist. Ob Ihre konkrete Ausbildung darunter fällt, entscheidet die Stelle, die die Anerkennung erteilt.
Und wo Sie den Antrag stellen. „Die nach Landesrecht zuständige Behörde“ heißt in jedem Bundesland anders. Wir nennen hier keine Adresse, weil sie für die Hälfte der Leser falsch wäre.
Eine Pflicht kommt mit der Seminarerlaubnis noch mit, die selten mitgedacht wird. Nach § 4a Absatz 6 StVG sind die personenbezogenen Daten der Seminarteilnehmer fünf Jahre nach Ausstellung der Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Wer sein Angebot erweitert, verschiebt damit auch seine Datenschutzpflichten. Warum das bis zur Frage nach dem Datenschutzbeauftragten reicht, steht dort. Und wer statt der Beratung lieber Kurse anbieten will, findet die Voraussetzungen in Kurse nach § 70 FeV.
Woher das kommt.
Jede Aussage in diesem Beitrag hängt an einer Fundstelle, die Sie selbst aufrufen können. Das Datum sagt, wann wir zuletzt hineingeschaut haben.
Wer die Beratung durchführen darf und wer die Anerkennung dafür ausstellt
§ 71 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/__71.html · nachgesehen am 26. August 2026
Der Anlass der Beratung in der Probezeit und ihr Ablauf
§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 7 StVG, gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html · nachgesehen am 26. August 2026
Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie, ihre Voraussetzungen, die Fortbildung und die Überwachung
§ 4a StVG, gesetze-im-internet.de/stvg/__4a.html · nachgesehen am 26. August 2026
Die Fahrlehrerlaubnis als Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 FahrlG, gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__46.html · nachgesehen am 26. August 2026
Aufbau und Kursleiteranerkennung der besonderen Aufbauseminare
§ 36 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/__36.html · nachgesehen am 26. August 2026
Dieser Beitrag wurde zuletzt am 26. August 2026 durchgesehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



