Das Portfolio erweitern26. August 2026Geprüft 26. August 2026

Bevor Sie Kurse nach § 70 FeV anbieten, muss eine Behörde Sie als Träger anerkennen.

Anerkannt wird nach § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht der einzelne Kurs, sondern der Träger mit seinen Stellen, seinen Kursen und seinen Kursleitern. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Behörde, und die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.

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Wer wird eigentlich anerkannt?

Der Träger. § 70 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung sagt, dass die Anerkennung auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse und seine Kursleiter erteilt wird. Einen einzelnen Kurs allein kann niemand anmelden.

Das klingt nach einer Feinheit und ist keine. Ein Träger hat eine Rechtsform, eine Leitung und für jede Stelle eine Anschrift. Wer heute als einzelne Person berät, muss diesen Schritt zuerst gehen.

Auch der Kreis der Teilnehmer ist eng gezogen. § 70 Absatz 1 Satz 1 FeV spricht von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern. Satz 2 lässt nur Personen zu, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

Ein Kurs zu einem anderen Thema fällt damit von vornherein nicht unter § 70 FeV. Was das für ein Anti-Aggressionstraining bedeutet, steht in einem eigenen Beitrag.

Welche Unterlagen verlangt der Antrag?

Anlage 15 Absatz 1 FeV zählt sie auf. Der Antrag muss von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterschrieben sein. Dazu gehören vier Nachweise:

  • Nachweise über die Rechtsform des Trägers und die Bezeichnung der juristischen Person,
  • Angaben zu Organisation und Leitung, also ein Organigramm mit den Schlüsselpositionen, den Befugnissen und den Zuständigkeiten,
  • die Anschriften aller Stellen, in denen Kurse durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
  • eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide, soweit es welche gibt.

Den dritten Punkt unterschätzen viele. Jede Anschrift, an der ein Kurs stattfinden soll, gehört in den Antrag. Ein Raum, den Sie ein Jahr später dazumieten, ist nicht schon deshalb mit anerkannt.

Was muss ein Kursleiter nachweisen?

Vier Dinge. Anlage 15 Absatz 2 Nummer 3 FeV verlangt vom Kursleiter den Nachweis

  • eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie,
  • einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
  • von Kenntnissen und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern,
  • einer Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung.

Am dritten Punkt hängt es in der Praxis. Begutachtet wird an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Wer jahrelang auf die Begutachtung vorbereitet hat, hat deshalb noch nicht begutachtet.

Dazu kommt Nummer 4 derselben Vorschrift. Kursleiter müssen die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation nach der Richtlinie zu § 72 Absatz 2 Nummer 3 FeV erfüllen. Die Qualifikation will also gepflegt werden, auch nach der Anerkennung.

Dürfen Sie daneben eine Fahrschule betreiben?

Nein. Anlage 15 Absatz 2 Nummer 5 FeV verlangt, dass der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist.

Für manche Beratung endet der Plan genau hier. Wer eine Fahrschule betreibt, kommt über diese Hürde nicht.

Wo eine Verflechtung anfängt, sagt der Wortlaut allerdings nicht. Er spricht vom Träger. Ob gemeinsame Gesellschafter oder gemeinsam genutzte Räume schon darunter fallen, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einzelfall.

Was wird sonst noch geprüft?

Der Betrieb als Ganzes. Anlage 15 Absatz 2 FeV verlangt daneben, dass die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet und die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist.

Zwei weitere Nummern kosten Zeit, bevor überhaupt ein Antrag Sinn ergibt. Nummer 6 verlangt, dass die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist. Nummer 7 verlangt ein Gutachten der Bundesanstalt über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 FeV.

Bei der Erstbegutachtung ist Nummer 7 kleiner geschnitten. Der Nachweis beschränkt sich dann auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und auf die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung.

Wie lange gilt die Anerkennung?

Höchstens zehn Jahre. § 70 Absatz 4 FeV sagt, die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen und wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen erneut nachzuweisen.

Dazwischen liegt die Evaluation. Nach Anlage 15 Absatz 3 FeV muss die Wirksamkeit der Kurse spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren nachgewiesen werden. Danach ist regelmäßig erneut zu evaluieren, spätestens alle 10 Jahre.

Und sie kann wieder weg. § 70 Absatz 6 FeV nennt den Widerruf unter anderem für den Fall, dass die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis der Evaluation nicht nachgewiesen ist oder die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Was hat Ihr Mandant davon?

Er kann sich unter vier Bedingungen ein zweites Gutachten sparen. Nach § 11 Absatz 10 Satz 1 FeV genügt in der Regel eine Teilnahmebescheinigung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn

  1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
  2. aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
  3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
  4. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme vor Kursbeginn zugestimmt hat.

Die vierte Bedingung wird am häufigsten übersehen. Die Zustimmung muss vorher da sein. Wer erst teilnimmt und dann fragt, hat den Vorteil verloren, und der Kurs war umsonst.

Es gibt außerdem Fälle, in denen dieser Weg gar nicht offensteht. § 11 Absatz 10 Satz 2 FeV nimmt Anordnungen nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 FeV ausdrücklich aus.

Wo diese Übersicht aufhört.

Bei der Behörde. Im Gesetz steht „die nach Landesrecht zuständige Behörde“, und wie sie in Ihrem Bundesland heißt, steht dort nicht. Sechzehn Länder, sechzehn Antworten. Diese Frage stellen Sie bei Ihrer obersten Landesbehörde für Verkehr, nicht bei uns.

Und bei der Richtlinie. § 70 Absatz 2 FeV verweist auf die Richtlinie vom 27. Januar 2014, veröffentlicht im Verkehrsblatt, zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020. Wir haben sie für diesen Beitrag nicht im Wortlaut gelesen. Deshalb steht oben nichts, was aus ihr stammt, und die konkreten Anforderungen an Kursaufbau und Qualitätsmanagement finden Sie dort und nicht hier.

Wenn Sie stattdessen wissen wollen, welche Anerkennungen ein Verkehrspsychologe außerhalb des § 70 FeV erwerben kann, lesen Sie die Übersicht zu § 71 FeV und § 4a StVG. Und wer den ganzen Aufbau nicht selbst stemmen will, findet in Weitergeben statt selbst anbieten die Formen der Zusammenarbeit, die ohne eigene Anerkennung auskommen.

Nachgesehen

Woher das kommt.

Jede Aussage in diesem Beitrag hängt an einer Fundstelle, die Sie selbst aufrufen können. Das Datum sagt, wann wir zuletzt hineingeschaut haben.

  1. Wer anerkannt wird, für welchen Zweck, und wie lange die Anerkennung gilt

    § 70 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/__70.html · nachgesehen am 26. August 2026

  2. Die Unterlagen zum Antrag, die Anforderungen an Kursleiter und die Pflicht zur Evaluation

    Anlage 15 zu § 70 Absatz 2 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_15.html · nachgesehen am 26. August 2026

  3. Die vier Bedingungen, unter denen eine Teilnahmebescheinigung ein zweites Gutachten ersetzt

    § 11 Absatz 10 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html · nachgesehen am 26. August 2026

  4. Die Richtlinie, auf die § 70 Absatz 2 FeV verweist. Sie steht im Verkehrsblatt und wurde für diesen Beitrag NICHT im Wortlaut eingesehen

    Richtlinie vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215), zitiert in § 70 Absatz 2 FeV · nachgesehen am 26. August 2026

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 26. August 2026 durchgesehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufig gefragt

Was Berater dazu noch wissen wollen.

Darf ich ein Anti-Aggressionstraining anbieten?

Im Fahrerlaubnisrecht ist ein Anti-Aggressionstraining nicht geregelt. Es ist kein Kurs nach § 70 FeV, es ersetzt keine Begutachtung, und eine bundesweit einheitliche amtliche Anerkennung dafür gibt es nicht.

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