Warum schon eine Empfehlung eine Weitergabe sein kann.
Weil Sie dabei etwas verraten. Sobald Sie einem Kollegen sagen, dass Herr K. bei Ihnen in Beratung ist, wissen zwei Menschen etwas, das vorher nur einer wusste. Der Name allein reicht dafür schon.
§ 203 Absatz 1 StGB stellt es unter Strafe, unbefugt ein fremdes Geheimnis zu offenbaren, das jemandem in bestimmter beruflicher Stellung anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Nummer 2 der Aufzählung nennt den Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung.
Wer nicht unter diese Aufzählung fällt, steht deswegen nicht frei. Eine Beratung ohne Psychologie-Abschluss unterliegt § 203 Absatz 1 Nummer 2 nicht, die Datenschutz-Grundverordnung gilt aber für jeden. Die Frage nach der Einwilligung stellt sich also in beiden Fällen.
Was § 203 Absatz 3 erlaubt.
Die Arbeit im eigenen Haus. Nach § 203 Absatz 3 Satz 1 StGB liegt kein Offenbaren vor, wenn die genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen.
Satz 2 geht einen Schritt weiter. Danach dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbart werden, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit das für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist.
Ob ein Kollege, der den Fall vollständig übernimmt, an Ihrer Tätigkeit mitwirkt, lässt sich aus diesem Wortlaut nicht sicher beantworten. Wir entscheiden diese Frage hier nicht. Sicher ist der andere Weg, und der führt über die Einwilligung Ihres Mandanten.
Eine Pflicht aus Absatz 4 gehört daneben. Wer eine mitwirkende Person hinzuzieht und nicht dafür sorgt, dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, macht sich selbst strafbar, wenn diese Person anschließend etwas ausplaudert. Das betrifft auch Ihren Software-Anbieter, weshalb ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung allein an dieser Stelle nicht genügt.
Wie eine Einwilligung aussehen muss.
Ausdrücklich und für einen benannten Zweck. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO lässt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu, wenn die betroffene Person für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.
Drei Angaben gehören deshalb hinein:
- an wen etwas weitergegeben wird, mit Name und Anschrift,
- was weitergegeben wird, nicht „die Unterlagen“, sondern welche,
- wozu es weitergegeben wird.
Und Sie brauchen sie schriftlich oder in Textform, weil Sie sie vorzeigen müssen. Nach Artikel 7 Absatz 1 DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat. Ein Vermerk „hat zugestimmt“ ohne Datum ist kein Nachweis.
Welche Formen der Zusammenarbeit ohne eigene Anerkennung auskommen.
Vier, und sie unterscheiden sich stärker, als es aussieht.
- Sie empfehlen weiter und bleiben aus dem Fall heraus. Der Mandant geht selbst hin und schließt dort seinen eigenen Vertrag. Sie geben nichts weiter außer einem Namen an ihn, nicht über ihn.
- Sie ziehen jemanden für einzelne Termine hinzu. Hier fließen Angaben über den Mandanten, also brauchen Sie die Einwilligung von oben.
- Sie stellen Räume. Das ist der Fall, in dem am wenigsten über Menschen gesprochen wird und am meisten schiefgeht, wenn man es nicht zu Ende denkt.
- Sie besprechen Fälle im Kollegenkreis. Ohne Namen, ohne Geburtsdatum, ohne Wohnort, ohne Beruf und ohne den Betrieb, in dem jemand arbeitet. Sonst ist es keine anonyme Besprechung, sondern eine mit Umweg.
Zur dritten Form gehört eine Warnung, die bei Kursen nach § 70 FeV wirklich wehtut. Anlage 15 Absatz 1 Nummer 3 FeV verlangt vom Träger die Anschriften aller Stellen, in denen Kurse durchgeführt werden sollen. Ihr Besprechungszimmer ist also nicht dadurch eine anerkannte Stelle, dass ein anerkannter Kursleiter darin steht.
Dazu kommt Anlage 15 Absatz 2 Nummer 5 FeV. Der Träger solcher Kurse darf nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung sein. Ob eine enge räumliche Verbindung darunter fällt, entscheidet die Anerkennungsbehörde, nicht wir. Der ganze Rahmen dazu steht in Kurse nach § 70 FeV.
Und was ist mit Geld für eine Empfehlung?
Diese Frage lassen wir offen. Ob und wie Sie eine Empfehlung vergüten dürfen, hängt an Ihrem Berufsrecht, und das ist in den Ländern nicht gleich geregelt.
Eine Sache lässt sich trotzdem sagen. Sobald für eine Empfehlung Geld fließt, wird aus der Weitergabe ein Geschäft, und Ihr Mandant hat ein Interesse daran, das zu wissen. Wer es ihm sagt, steht besser da als jemand, bei dem es später auffällt.
Wen wir hier nicht nennen.
Niemanden. In diesem Beitrag steht kein Firmenname, kein Logo und keine Zahl von Partnern.
Das ist Absicht. Eine Namensliste auf einer Website ist am Tag nach der Veröffentlichung veraltet, und sie sagt Ihnen nichts darüber, ob der Betrieb zu Ihrem Fall passt.
Wenn wir jemanden kennen, der zu Ihrem Fall passt, sagen wir es Ihnen im Gespräch. Wenn nicht, sagen wir Ihnen das auch.
Was davon in die Akte gehört.
Die Einwilligung und die Weitergabe selbst. Nach Artikel 5 Absatz 2 DSGVO müssen Sie die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können. Ein Eintrag mit Datum, Empfänger und Inhalt erfüllt das.
Halten Sie außerdem fest, wann eine Einwilligung widerrufen wurde. Ein Widerruf, den nur einer der Beteiligten kennt, ist die Sorte Lücke, die erst bei einer Beschwerde auffällt.
Wenn Sie Ihr Angebot erweitern, wächst die Menge dessen, was Sie über Menschen wissen. Ab wann daraus eine Benennungspflicht wird, steht in Die Zahl zwanzig ist nur die halbe Antwort. Welche Anerkennungen es für die Erweiterung überhaupt gibt, steht in der Übersicht zu § 71 FeV und § 4a StVG.
Woher das kommt.
Jede Aussage in diesem Beitrag hängt an einer Fundstelle, die Sie selbst aufrufen können. Das Datum sagt, wann wir zuletzt hineingeschaut haben.
Der Berufspsychologe in der Aufzählung, die erlaubte Weitergabe an Mitwirkende und die Pflicht, sie zur Geheimhaltung zu verpflichten
§ 203 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 StGB, gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html · nachgesehen am 26. August 2026
Die ausdrückliche Einwilligung für festgelegte Zwecke bei Gesundheitsdaten
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO · nachgesehen am 26. August 2026
Die Pflicht, die Einwilligung nachweisen zu können
Artikel 7 Absatz 1 DSGVO · nachgesehen am 26. August 2026
Die Rechenschaftspflicht für die Einhaltung der Grundsätze
Artikel 5 Absatz 2 DSGVO · nachgesehen am 26. August 2026
Die Anschriften aller Stellen im Antrag und das Verbot der Trägeridentität mit Fahrausbildung oder Begutachtungsstelle
Anlage 15 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 5 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_15.html · nachgesehen am 26. August 2026
Dieser Beitrag wurde zuletzt am 26. August 2026 durchgesehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



