Bevor die Anfrage kommt26. August 2026Geprüft 26. August 2026

Bewertungen einsammeln dürfen Sie. Zwei Sätze auf Ihrer Website gehören dazu.

Wer Verbraucherbewertungen auf seiner Website zugänglich macht, muss nach § 5b Absatz 3 UWG darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Kunden stammen. Verlangt ist eine Auskunft und keine Prüfung.

BEWERTUNGBevor die Anfrage kommt

Dürfen Sie Ihre Mandanten um eine Bewertung bitten?

Ja. Fragen ist erlaubt. Verboten ist etwas anderes. Es steht in zwei Nummern des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG.

Nummer 23c untersagt „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“. Gekaufte Sterne sind damit erledigt.

Nummer 23b geht weiter und trifft auch ehrliche Betriebe. Sie untersagt „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen“. Wer also auf seiner Seite schreibt, alle Stimmen kämen von echten Mandanten, muss das auch nachgesehen haben.

Was der Wortlaut nicht ausdrücklich regelt, ist die Auswahl. Wenn Sie nur die zufriedenen Mandanten ansprechen und die anderen nicht, ist das keine Fälschung. Ob es unter anderen Gesichtspunkten irreführend sein kann, entscheidet dieser Beitrag nicht.

Was muss auf Ihrer Website stehen?

Zwei Sätze reichen, und was hineingehört, sagt der Gesetzestext ziemlich genau. § 5b Absatz 3 UWG lautet: „Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Das Wort wesentlich hat eine Folge, die eine Vorschrift weiter steht. Nach § 5a Absatz 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung braucht. Eine fehlende Angabe ist damit selbst ein Verstoß.

Verlangt ist eine Auskunft und keine Prüfung. Der Wortlaut sagt „ob und wie“. Wenn Sie gar nichts überprüfen, dürfen Sie das schreiben.

In der Praxis reichen zwei Sätze unter den Stimmen auf Ihrer Seite. Der erste sagt, woher die Bewertungen kommen, etwa dass Sie ausschließlich Personen darum bitten, mit denen ein Beratungsvertrag bestand. Der zweite sagt, wie Sie das feststellen, etwa durch den Abgleich mit Ihrer Mandantenliste vor der Veröffentlichung.

Was passiert, wenn Sie eine Bewertung beantworten?

Sie bestätigen öffentlich, dass diese Person bei Ihnen war. Genau darin liegt die Falle.

§ 203 Absatz 1 StGB stellt es unter Strafe, wenn jemand unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmten Berufen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Nummer 2 nennt „Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung“. Ein Diplom-Psychologe fällt darunter.

Dass jemand bei Ihnen in Beratung war, ist ein solches Geheimnis. Nun schreiben Sie unter die Bewertung „Es hat mich gefreut, Sie durch Ihre Vorbereitung zu begleiten“. Damit steht die Tatsache öffentlich da, unter dem Namen des Verfassers.

Vielleicht hat sich der Verfasser in seiner Bewertung längst selbst als Mandant zu erkennen gegeben. Ob Ihre Bestätigung dann noch unbefugt ist, hängt vom Einzelfall ab. Dieser Beitrag entscheidet das nicht. Sicher ist nur die Antwort, die keine Auskunft enthält.

Eine solche Antwort klingt so: „Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Zu einzelnen Personen können wir uns öffentlich nicht äußern. Wenn Sie etwas besprechen möchten, erreichen Sie uns unter der Nummer auf unserer Seite.“ Dieselbe Antwort passt auf Lob und auf Beschwerde.

Wer kein Berufspsychologe im Sinne dieser Vorschrift ist, wird von § 203 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfasst. Die Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung bleiben davon unberührt. Was in einer Mandantenanfrage datenschutzrechtlich alles steckt, steht unter In Ihrem Kontaktformular stehen Gesundheitsdaten.

Dürfen Sie eine unwahre Bewertung löschen lassen?

Sie können sie beim Portal rügen, und die Hürde dafür ist niedriger, als viele denken. Der Bundesgerichtshof hat am 09.08.2022 zum Aktenzeichen VI ZR 1244/20 über ein Hotelbewertungsportal entschieden. Die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht danach grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Portals auszulösen.

Der Bewertete muss seine Rüge nach dieser Entscheidung in der Regel nicht näher begründen. Das leuchtet ein, denn er kann von außen gar nicht feststellen, wer hinter einem Benutzernamen steckt.

Damit verschwindet aber nur die Bewertung ohne Kontakt. Eine Meinung eines echten Mandanten, der unzufrieden war, bleibt stehen, auch wenn sie hart ausfällt. Ob eine bestimmte Bewertung entfernt werden muss, ist eine Einzelfallfrage und keine, die sich hier beantworten lässt.

Wann fragen Sie, und wie?

Der Zeitpunkt entscheidet mehr als der Wortlaut Ihrer Bitte.

  1. Lassen Sie das Erstgespräch vorbeigehen. Direkt danach weiß noch niemand, ob es etwas gebracht hat.
  2. Fragen Sie nach einem Erfolg, den der Mandant spürt. Ein bestandenes Gutachten, ein abgeschlossenes Nachweisprogramm, ein Bescheid, der endlich da ist.
  3. Fragen Sie persönlich, schicken Sie den Link danach. Eine Bitte im Gespräch bleibt eher hängen als eine Serienmail an alle.
  4. Geben Sie nichts dafür. Kein Nachlass, kein Gutschein. Wer für eine Bewertung etwas bekommt, schreibt eine andere Bewertung.

Und achten Sie darauf, wie Sie fragen. Ein öffentlicher Aufruf, in dem Sie Ihre Mandanten mit Namen ansprechen, verletzt dieselbe Schweigepflicht wie eine Antwort unter einer Bewertung. Eine persönliche Nachricht an einen einzelnen Menschen ist etwas anderes.

Woran merken Sie, dass es wirkt?

An zwei Zahlen, die Google Ihnen im Unternehmensprofil selbst zeigt. Die eine zählt, wie oft jemand auf die Anrufschaltfläche geklickt hat. Die andere zählt, wie oft jemand die Wegbeschreibung zu Ihnen abgerufen hat. Beide stehen näher an einem Mandat als die Zahl der Profilaufrufe.

Die Sternzahl selbst ist als Messwert schwach. Sie bewegt sich langsam, und ab einer gewissen Menge an Bewertungen bewegt sie sich fast gar nicht mehr. Was Google bei der Reihenfolge der Karteneinträge genau gewichtet, veröffentlicht Google nicht. Wer Ihnen sagt, wie viele Bewertungen für Platz eins nötig sind, hat sich die Zahl ausgedacht.

Nützlicher ist der Text. Eine Bewertung, die den Ablauf beschreibt, wird von Menschen gelesen und von den Antwortmaschinen mit ausgewertet. Bitten Sie deshalb um zwei Sätze dazu, wie es bei Ihnen gelaufen ist.

Was ein Mandat kosten darf, steht unter Rechnen Sie aus, was ein Mandat Sie kosten darf. Welche Felder es in einer Suche überhaupt gibt, erklärt Gefunden werden.

Nachgesehen

Woher das kommt.

Jede Aussage in diesem Beitrag hängt an einer Fundstelle, die Sie selbst aufrufen können. Das Datum sagt, wann wir zuletzt hineingeschaut haben.

  1. Die Pflicht, über Herkunft und Überprüfung von Bewertungen zu informieren

    § 5b Absatz 3 UWG, gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5b.html · nachgesehen am 26. August 2026

  2. Was das Wort „wesentlich“ dort zur Folge hat

    § 5a Absatz 1 UWG · nachgesehen am 26. August 2026

  3. Gefälschte Bewertungen und die Behauptung ungeprüfter Echtheit

    Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, Nummern 23b und 23c · nachgesehen am 26. August 2026

  4. Die Schweigepflicht des Berufspsychologen

    § 203 Absatz 1 Nummer 2 StGB, gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html · nachgesehen am 26. August 2026

  5. Dass die Rüge des fehlenden Kontakts die Prüfpflicht des Portals auslöst

    BGH, Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20 (Hotelbewertungsportal) · nachgesehen am 26. August 2026

  6. Dass das Unternehmensprofil Anrufe und Routenanfragen zählt

    Google-Unternehmensprofil-Hilfe zu den Leistungsdaten, support.google.com/business/answer/9918094 · nachgesehen am 26. August 2026

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 26. August 2026 durchgesehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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