Steht das Training irgendwo in der Fahrerlaubnis-Verordnung?
Nein. Die Fahrerlaubnis-Verordnung kennt Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70, besondere Aufbauseminare nach § 36 und die verkehrspsychologische Beratung nach § 71. Das Fahreignungsseminar steht in § 4a des Straßenverkehrsgesetzes. Ein Anti-Aggressionstraining kommt in keiner dieser Vorschriften vor.
Bei § 70 FeV liegt es sogar am Wortlaut selbst. Absatz 1 Satz 1 spricht von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern. Ein Training gegen Aggression im Straßenverkehr passt in diesen Satz nicht hinein, auch beim besten Willen nicht.
Eine bundesweit einheitliche amtliche Anerkennung für ein Anti-Aggressionstraining gibt es im Fahrerlaubnisrecht nicht. Wer Ihnen eine verkauft, sollte Ihnen die Vorschrift zeigen können.
Was ein Mandant hören muss, bevor er dafür zahlt.
Nein. Die Erleichterung in § 11 Absatz 10 Satz 1 FeV hängt an vier Bedingungen, und die erste lautet, dass der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist. Ein nicht anerkannter Kurs fällt damit heraus, bevor die anderen drei überhaupt geprüft werden.
Das ist der Satz, den Ihre Mandanten hören müssen, bevor sie zahlen. Ein Training kann sinnvoll sein und trotzdem keine Begutachtung ersparen. Die vier Bedingungen im Einzelnen stehen in Kurse nach § 70 FeV.
Wer verlangt so ein Training dann?
Meist ein Gericht. Nach § 56c Absatz 2 Nummer 6 des Strafgesetzbuches kann das Gericht einen Verurteilten anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen. Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Jugendgerichtsgesetzes kann der Richter einem Jugendlichen auferlegen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Daraus folgt eine einfache Regel für Ihre Werbung. Wer die Weisung ausspricht, entscheidet in aller Regel auch, welche Maßnahme er als Erfüllung anerkennt. Das ist dann nicht die Fahrerlaubnisbehörde, sondern das Gericht, die Bewährungshilfe oder die Jugendgerichtshilfe.
Welche Stelle welchen Anbieter akzeptiert, steht in keinem Gesetz. Wir haben dafür keine belastbare Übersicht und behaupten deshalb auch keine. Wer diesen Weg gehen will, fragt bei den Stellen in seinem Landgerichtsbezirk nach, bevor er ein Angebot aufbaut.
Einzelne Bundesländer könnten eigene Anerkennungen für solche Maßnahmen kennen. Wir haben nicht alle sechzehn geprüft. Diese Lücke gehört genannt, statt sie mit einem allgemeinen Satz zu überdecken.
Darf ich das Training so nennen?
Vorsicht bei den Kürzeln. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke „AAT“ unter dem Aktenzeichen 399154809 eingetragen, angemeldet am 17. März 1999, eingetragen am 28. Juni 1999, für die Klassen 41 und 42. Die Schutzdauer wurde verlängert, am 26. August 2026 stand der Aktenzustand auf „Marke eingetragen“.
Eine spätere Anmeldung mit dem ausgeschriebenen Namen ging denselben Weg nicht zu Ende. Die Anmeldung „AAT Anti-Aggressivitäts-Training“, Aktenzeichen 3020130499239, wurde am 9. September 2013 eingereicht und dann zurückgenommen. Sie ist nicht eingetragen.
Diese zweite Angabe ist wichtig, weil im Netz das Gegenteil steht. Mehrere Seiten führen dieses Aktenzeichen als eingetragene Marke. Das Register sagt etwas anderes, und das Register hat recht.
Damit ist Ihre Frage aber nicht beantwortet. Wir haben nicht jede Marke geprüft, die auf diesem Feld eingetragen sein könnte, und zu „Coolness-Training“ lag uns kein Registerauszug vor. Deshalb steht hier nichts dazu. Schlagen Sie den Namen, den Sie benutzen wollen, selbst in DPMAregister nach, bevor Sie ihn auf ein Schild schreiben.
Was können Sie stattdessen sicher sagen?
Beschreiben Sie, was Sie tun. Ein Satz wie „Einzelgespräche für Fahrer, die im Straßenverkehr wiederholt aggressiv aufgefallen sind“ nennt die Leistung, ohne einen fremden Namen zu benutzen.
Und versprechen Sie keine Wirkung, die Sie nicht belegen können. Ein Satz wie „damit bekommen Sie den Führerschein zurück“ ist bei einer Maßnahme, die im Fahrerlaubnisrecht gar nicht vorkommt, nicht zu halten.
Sagen Sie stattdessen die Grenze mit. Menschen glauben einem Anbieter, der von sich aus erklärt, was seine Leistung nicht kann.
Und wenn bei einer MPU Aggression das Thema ist?
Dann bleibt Ihnen die Beratung, und die ist nicht wenig. Ein Gutachten kann eine Maßnahme empfehlen, und Sie können Ihren Mandanten darauf vorbereiten. Nur eben nicht mit einer Bescheinigung, die eine Begutachtung ersetzt.
Wenn Sie eine Anerkennung wollen, die es wirklich gibt, sehen Sie sich die Anerkennungen nach § 71 FeV und § 4a StVG an. Beide sind aufwendig und beide sind belegbar.
Zwei Dinge sollten Sie bei einem Aggressionsthema in der Akte mitdenken. Der Anlass ist häufig eine Straftat, und Angaben darüber sind personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10 der Datenschutz-Grundverordnung. Was das für Ihre Pflichten bedeutet, steht in Die Zahl zwanzig ist nur die halbe Antwort.
Woher das kommt.
Jede Aussage in diesem Beitrag hängt an einer Fundstelle, die Sie selbst aufrufen können. Das Datum sagt, wann wir zuletzt hineingeschaut haben.
Kurse nach § 70 FeV gibt es nur für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer
§ 70 Absatz 1 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/__70.html · nachgesehen am 26. August 2026
Die Erleichterung setzt einen nach § 70 anerkannten Kurs voraus
§ 11 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html · nachgesehen am 26. August 2026
Die Therapieweisung des Gerichts in der Bewährungszeit
§ 56c Absatz 2 Nummer 6 StGB, gesetze-im-internet.de/stgb/__56c.html · nachgesehen am 26. August 2026
Die Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
§ 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 JGG, gesetze-im-internet.de/jgg/__10.html · nachgesehen am 26. August 2026
Die eingetragene Wortmarke AAT, Klassen 41 und 42, Aktenzustand Marke eingetragen
DPMAregister, Aktenzeichen 399154809, register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/399154809/DE · nachgesehen am 26. August 2026
Die Anmeldung AAT Anti-Aggressivitäts-Training wurde zurückgenommen und ist NICHT eingetragen
DPMAregister, Aktenzeichen 3020130499239, register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020130499239/DE · nachgesehen am 26. August 2026
Dieser Beitrag wurde zuletzt am 26. August 2026 durchgesehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



