Warum hängt alles an der Fragestellung?
Weil die Behörde bestimmt, worüber begutachtet wird, und sonst niemand. § 11 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde in der Anordnung festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung zu klären sind.
Satz 4 derselben Vorschrift schickt genau diese Fragen an die Begutachtungsstelle, zusammen mit den vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen.
Wer die Fragestellung nicht kennt, bereitet auf eine Begutachtung vor, die es so nicht gibt. Das ist der häufigste vermeidbare Fehler am Anfang eines Mandats. Ihn zu vermeiden kostet eine Stunde. Ihn zu reparieren kostet Monate.
Unterlage eins: die Anordnung der Behörde.
Das ist das Schreiben, mit dem die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung des Gutachtens verlangt. Darin steht die Fragestellung. Darin stehen die Gründe für die Eignungszweifel. Und darin steht die Frist.
§ 11 Absatz 6 Satz 2 FeV verlangt, dass die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel und unter Angabe der in Betracht kommenden Stellen mitteilt, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat.
Lassen Sie sich das vollständige Schreiben geben. Die Angaben aus dem Gedächtnis stimmen fast nie.
Unterlage zwei: die Unterlagen, die an die Begutachtungsstelle gehen.
Derselbe Satz 2 endet mit einem Halbsatz, der in der Praxis fast nie benutzt wird. Die Behörde teilt dem Betroffenen außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
Das ist ein Recht, das von allein nichts tut. Wer es nicht ausübt, erfährt erst aus dem fertigen Gutachten, was in der Akte stand. Ein Termin bei der Behörde kostet einen Vormittag und beantwortet Fragen, die sich später nicht mehr beantworten lassen.
Hier eine Grenze, die dieser Beitrag nicht überspielt. Die Einsicht in die vollständige Führerscheinakte ist etwas anderes als die Einsicht nach § 11 Absatz 6 Satz 2 FeV. Sie richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht des jeweiligen Landes, und das ist bundesweit nicht gleich. Wer sie braucht, fragt bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach dem dortigen Weg.
Unterlage drei: die Auskunft aus dem Fahreignungsregister.
Sie sagt Ihnen, was beim Kraftfahrt-Bundesamt über Ihren Mandanten gespeichert ist und wie viele Punkte eingetragen sind. § 30 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gibt der betroffenen Person einen Anspruch darauf. Die Auskunft wird auf Antrag schriftlich und unentgeltlich erteilt.
Zwei Dinge daran sind für Sie wichtig. Der Anspruch steht der betroffenen Person zu, nicht ihrem Berater. Und Satz 2 verlangt, dass dem Antrag ein Identitätsnachweis beigefügt wird und dass ein schriftlicher Antrag eigenhändig unterschrieben ist.
Sie können den Antrag also vorbereiten, ausfüllen und mitgeben. Unterschreiben muss ihn Ihr Mandant. Nach Satz 3 geht der Weg auch elektronisch, wenn der Antrag über den elektronischen Identitätsnachweis des Personalausweises gestellt wird.
Was kann eine Vollmacht, und was nicht?
Eine Vollmacht macht Sie zum Empfänger von Post und zum Ansprechpartner der Behörde. Sie macht Sie nicht zur betroffenen Person. Wo eine Vorschrift ausdrücklich an die betroffene Person anknüpft, wie § 30 Absatz 8 StVG, bleibt die Unterschrift bei ihr.
Zwei Sätze aus § 11 Absatz 6 FeV zeigen dieselbe Rollenverteilung. Nach Satz 3 hat der Betroffene die Behörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Nach Satz 5 erfolgt die Untersuchung aufgrund eines Auftrags durch den Betroffenen.
Die Begutachtungsstelle ist also nicht Ihr Vertragspartner. Sie beraten jemanden, der selbst der Auftraggeber ist. Das ändert nichts an Ihrer Arbeit und einiges an der Frage, wer wem was schuldet.
Was gehört beim Anlegen auf das Deckblatt?
Die Frist aus der Anordnung, und zwar als Erstes. § 11 Absatz 8 Satz 1 FeV erlaubt der Behörde, auf die Nichteignung zu schließen, wenn der Betroffene sich weigert oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Nach Satz 2 ist er darauf in der Anordnung hinzuweisen.
Diese eine Frist entscheidet über den ganzen Fall. Wie eine Beratung sie im Blick behält, ohne dass die Erinnerung zur Tapete wird, steht unter Eine Erinnerung, die jeden Tag kommt, ist keine Warnung mehr.
Neben die Frist gehören die drei Unterlagen aus diesem Beitrag, jeweils mit einem Feld für den Tag, an dem Sie sie angefordert haben. Ein offenes Feld nach zwei Wochen ist der Punkt, an dem ein Mandat leise stehen bleibt.
Und die Daten, die dabei zusammenkommen?
Sie sind besonders geschützt, bevor Sie den Mandanten das erste Mal gesehen haben. Der Bescheid nennt den Anlass des Entzugs, die Registerauskunft nennt Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Was das für Ihre Akte bedeutet, steht unter In einer MPU-Akte treffen drei Regelwerke aufeinander.
Praktisch heißt das nur eines. Fordern Sie diese Papiere an, sobald das Mandat steht, und legen Sie sie an einem Ort ab, an dem Sie sie wiederfinden. Beides klingt selbstverständlich und ist es nicht.
Woher das kommt.
Jede Aussage in diesem Beitrag hängt an einer Fundstelle, die Sie selbst aufrufen können. Das Datum sagt, wann wir zuletzt hineingeschaut haben.
Die Fragestellung, die Beibringungsfrist und die Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen
§ 11 Absatz 6 FeV, gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html · nachgesehen am 26. August 2026
Der Schluss auf die Nichteignung bei nicht fristgerechter Beibringung
§ 11 Absatz 8 FeV · nachgesehen am 26. August 2026
Die unentgeltliche Auskunft aus dem Fahreignungsregister an die betroffene Person
§ 30 Absatz 8 StVG, gesetze-im-internet.de/stvg/__30.html · nachgesehen am 26. August 2026
Dieser Beitrag wurde zuletzt am 26. August 2026 durchgesehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



